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Karnevalsgesellschaft Vorgebirgssterne Roisdorf
e.V.1974
Satzung
Stand 20.05.2009
§ 1 Name, Sitz
und Zweck 1.1 Der Verein führt
den Namen: Karnevalsgesellschaft Vorgebirgssterne Roisdorf e.V. 1974 im
Nachfolgenden K.G.
Vorgebirgssterne Roisdorf e.V. genannt. Sie wurde am 11.11.1974
gegründet und im März 1976 in das Vereinsregister Nr. 4317 beim Amtsgericht
Bonn eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot und weiß. Die Gesellschaft
verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. 1.2
Sitz
der Gesellschaft ist Roisdorf
(Stadt Bornheim), der Gerichtsstand ist Bonn 1.3 Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. 1.4 Zweck der Gesellschaft
ist die Pflege und Förderung des heimatlichen, fastnachtlichen Brauchtums,
auf der Grundlage ortseigener, regionaler und landschaftstypischer Tradition.
Der Satzungszweck
wird verwirklicht durch: a) Öffentliche
Veranstaltungen zur Repräsentation traditionsgebundener Karnevalsbräuche b) Förderung
und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Umzügen c) Förderung
der karnevalistischen Heimat und Brauchtumspflege im Heimatgebiet d) Kontaktpflege
zu inländischen und europäischen karnevalistischen Vereinen und
Organisationen, Närrische Europäische Gemeinschaft (NEG) e) Förderung
des karnevalistischen Tanzsports, Anerkennung der Richtlinien zur Bekämpfung
des Dopings des Deutschen Sportbundes und Unterwerfung seiner Mitglieder der
Tanzsportabteilung, der Strafgewalt des Deutschen Tanzsportverbandes f) Unterhaltung
eines Damenkomitees g) Unterhaltung
von selbstständigen Jugendgruppen im Rahmen der unter a bis e aufgeführten
Zweckbestimmungen h)
Veranstaltung und
Auftritte zu Gunsten karitativen Zwecken § 2 Gemeinnützigkeit 2.1 Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. 2.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es können jedoch Kosten,
die entstehen, erstattet werden. 2.4 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. §3 Mitglieder 3.1 Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person
erwerben. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Genehmigung
des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme in den Verein. 3.2 Jugendliche Mitglieder sind im Verein mit einem eigenen
Jugendvorstand vertreten (ab 16 Jahren). Dieser Vorstand hat Sitz und Stimme
im Gesamtvorstand. 3.3 Anträge auf Aufnahme in die Gesellschaft sind in
schriftlicher Form an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über
die Aufnahme entscheidet. 3.4 Mitglieder die sich um die Gesellschaft oder das
karnevalistische Brauchtum besondere Verdienste erworben haben, können auf
Vorschlag des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die
Ernennung wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung
entschieden. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. § 4 Rechte der Mitglieder 4.1 Die Mitglieder haben Wahl-, Stimm- und Antragsrecht in der
Mitgliederversammlung. Sie haben ferner entsprechend den jeweiligen, vom
geschäftsführenden Vorstand fest zu legenden Teilnahmebedingungen das Recht
zur Teilnahme an den Veranstaltungen der Gesellschaft, soweit die Satzung
nicht die Teilnahmeberechtigung begrenzt. 4.2 Den jugendlichen Mitgliedern steht das gleiche Recht im
Rahmen der Jugendsatzung zu. 4.3 Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die
Mitglieder, jedoch kein Stimmrecht. § 5 Pflichten der Mitglieder 5.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele der
Gesellschaft zu fördern und zu unterstützen und die jährliche Beitragszahlung
einzuhalten. 5.2 Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt ( z. Z. 30,- € ) -
Stand 31.12.2003 5.3 Die Mitgliedschaft erlischt: a)
Durch erklärten
Rücktritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3
Monaten an den geschäftsführenden Vorstand erfolgen muss b)
Durch Ausschluss: 1. Grober
Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse 2.
Bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums oder der Gesellschaft schädigendes
Verhalten 3.
Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung c)
Durch den Tod eines
Mitglieds 5.4 Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft. 5.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. § 6 Organe der Gesellschaft 6.1 Die Organe der Gesellschaft sind: 1.
Die
Mitgliederversammlung 2.
Der
geschäftsführende Vorstand 3.
Der Gesamtvorstand 4.
Das Damenkomitee 5.
Der Jugendausschuss § 7 Die Mitgliederversammlung 7.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der
Gesellschaft und ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Zur
Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 10 % der Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit jeweils einfacher Mehrheit,
soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit zählt die
Stimme des Wahlleiters doppelt. 7.2 Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten und ersten
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden, 3 Wochen vor der
Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. 7.3 Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind
mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden oder
Stellvertreter schriftlich einzureichen. 7.4 Anträge, die später als 8 Tage vor der Versammlung
eingehen oder während der Versammlung gestellt werden, sind zugelassen, wenn
2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen. 7.5 Vor jeder Mitgliederversammlung ist die Zahl der
Stimmberechtigten fest zu stellen und ihre Richtigkeit von der Versammlung zu
bestätigen. 7.6 Bei der Mitgliederversammlung des Damenkomitee und der
Jugendversammlung gelten die gleichen Bestimmungen. 7.7 Die Mitgliederversammlung mit Neuwahlen, hat mindestens
folgende Tagesordnungspunkte: ·
Bericht des Präsidenten
und ersten Vorsitzenden ·
Bericht der Präsidentin
des Damenkomitees ·
Bericht der
Jugend-Obfrau/-mann ·
Bericht des
Schatzmeisters und der Kassenprüfer ·
Entlastung des Vorstandes ·
Satzungsänderung ·
Bekanntgabe der
Wahlergebnisse. Damenkomitee, Jugendvertreter ·
Wahl des Vorstandes ·
Wahl von 2
Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen ·
Festsetzung der Beiträge ·
Anträge 7.8 Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im
Versammlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen
ist. 7.9 Beschlüsse zur Auflösung der Gesellschaft bedürfen
grundsätzlich der ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Anwesend müssen 10% der stimmberechtigten Mitglieder sein. § 8 Der Vorstand 8.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: Ø dem Präsidenten und ersten Vorsitzenden Ø dem zweiten Vorsitzenden Ø dem Schatzmeister Ø dem Schriftführer 8.2 Dem Gesamtvorstand gehören an: ü der geschäftsführende Vorstand ü die Präsidentin des Damenkomitees ü der Jugend-Vertreter ü die zwei Beisitzer 8.3 Dem Jugendvorstand gehören an: o
der Jugend – Vertreter o
der Jugend –
Schatzmeister o
der Jugend –
Schriftführer 8.4 Die Mitglieder des
Geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes aus, so
ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vor zu nehmen. Die
Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes wird durch eine
Geschäftsordnung geregelt. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die
Führung des Vereins sowie die
Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des
Vermögens. Die Gesellschaft kann nur durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes
zusammen vertreten werden. 8.5 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und
erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister, die gemeinschaftlich die
Gesellschaft vertreten. Bei Verhinderung oder ausscheiden einer dieser Personen,
übernehmen dessen Aufgaben die beiden anderen Personen. 8.6 Der Vorstand des Damenkomitees wird von den Mitgliedern
des Komitees gewählt. Das Damenkomitee ist durch ihre Präsidentin dem Gesamtvorstand
angeschlossen, sie vertritt die Interessen der Komitee-Mitglieder. Das
Damenkomitee führt die laufenden Geschäfte im Rahmen dieser Satzung und legt
Kassen- und Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr dem geschäftführenden
Vorstand und der Mitgliederversammlung vor. 8.7 Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von den
jugendlichen Mitgliedern in der Jugendversammlung gewählt. Der Jugendvorstand
ist dem Gesamtvorstand angeschlossen und vertritt die Interessen der
jugendlichen Mitglieder. Der Jugendvorstand führt ebenfalls die laufenden
Geschäfte im Rahmen dieser Satzung und legt Kassen- und Tätigkeitsberichte
über das abgelaufene Geschäftsjahr, dem geschäftsführenden Vorstand und der
Mitgliederversammlung vor. Der Vorstand der Jugendgruppe kann sich eine
Geschäftsordnung geben, in der die Aufgabenbereiche der einzelnen Mitglieder
abgegrenzt sind. 8.8 Die Tätigkeit der Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes, des Gesamtvorstandes und des Jugendvorstandes ist ehrenamtlich,
jedoch können Kosten erstattet werden. § 9 Ausrüstung, Uniformen und Kostüme 9.1 Die Mitglieder, die vereinseigene Ausrüstungsteile,
Kostüme und Uniformen für die Tätigkeit in der Gesellschaft erhalten, sind hierfür
voll verantwortlich und haftbar! 9.2 Jedes Mitglied erkennt ausdrücklich folgendes an: Die Uniformen sind und bleiben Eigentum der Gesellschaft,
egal ob sie persönlich oder von der Gesellschaft angeschafft worden sind. Es
ist untersagt, die Uniform oder Teile davon bei Veranstaltungen, die nicht
durch die Gesellschaft besucht werden, zu tragen oder zu verleihen.
Ausnahmegenehmigungen sind bei dem geschäftsführenden Vorstand einzuholen,
dieser führt eine Genehmigungsliste. 9.3 Die Pflege und Reinigung der Uniformen und Kostüme obliegen
den einzelnen Mitgliedern. Beim Ausscheiden oder Ausschluss eines Mitgliedes
aus der Gesellschaft ist die Uniform oder das Kostüm unverzüglich und in
einwandfreiem Zustand zurück zu geben. 9.4 Die Träger eigener Uniformen verpflichten sich
ausdrücklich, der Gesellschaft nach Ausscheiden oder Ausschluss, diese der
Gesellschaft anzubieten. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die
Rechtmäßigkeit des geforderten Preises. § 10 Schlussbestimmungen 10.1 Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die
Liquidation durch 4 Liquidatoren, die von der über die Auflösung der
Gesellschaft beschließenden Mitgliederversammlung zu bestellen sind. Das nach
Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen ist wohltätigen Zwecken
zuzuführen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit verwendet werden muss. 10.2 Für Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt
ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB § 21 bzw. 55 ff. heran zu
ziehen. 10.3 Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt,
redaktionelle Änderungen, soweit diese den Sinn der Satzung nicht verändern,
oder solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vor zu nehmen. 10.4 Amtsbezeichnungen in dieser Satzung sind
geschlechtsneutral. 10.5 Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 04.03.1976, vom Mai
1979 und die am 18. Dezember 1990 geänderte Fassung, sowie die Neufassung
vom 07.05.2004. Vorstehende geänderte Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung am 20.05.2009 beschlossen und genehmigt. |
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____________________________ ___________________________ Präsident und 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender ________________________
____________________________ Schatzmeister Schriftführerin |
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