§ § §

 

Satzung

 

 

 

 

 

Karnevalsgesellschaft Vorgebirgssterne Roisdorf e.V.1974

Satzung Stand 20.05.2009

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

 

1.1

Der Verein führt den Namen: Karnevalsgesellschaft Vorgebirgssterne Roisdorf e.V. 1974 im Nachfolgenden K.G. Vorgebirgssterne Roisdorf e.V. genannt. Sie wurde am 11.11.1974 gegründet und im März 1976 in das Vereinsregister Nr. 4317 beim Amtsgericht Bonn eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot und weiß. Die Gesellschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung.

 

1.2

Sitz der Gesellschaft ist Roisdorf (Stadt Bornheim), der Gerichtsstand ist Bonn

 

1.3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

1.4

Zweck der Gesellschaft ist die Pflege und Förderung des heimatlichen, fastnachtlichen Brauchtums, auf der Grundlage ortseigener, regionaler und landschaftstypischer Tradition.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

a)      Öffentliche Veranstaltungen zur Repräsentation traditionsgebundener Karnevalsbräuche

b)      Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Umzügen

c)      Förderung der karnevalistischen Heimat und Brauchtumspflege im Heimatgebiet

d)      Kontaktpflege zu inländischen und europäischen karnevalistischen Vereinen und Organisationen, Närrische Europäische Gemeinschaft (NEG)

e)      Förderung des karnevalistischen Tanzsports, Anerkennung der Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings des Deutschen Sportbundes und Unterwerfung seiner Mitglieder der Tanzsportabteilung, der Strafgewalt des Deutschen Tanzsportverbandes

f)       Unterhaltung eines Damenkomitees

g)      Unterhaltung von selbstständigen Jugendgruppen im Rahmen der unter a bis e aufgeführten Zweckbestimmungen

h)      Veranstaltung und Auftritte zu Gunsten karitativen Zwecken

 

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

 

2.1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

 

2.2

Der Verein ist selbstlos tätig.

 

2.3

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es können jedoch Kosten, die entstehen,  erstattet werden.

 

2.4

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§3 Mitglieder

 

3.1

Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person erwerben. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme in den Verein.

 

3.2

Jugendliche Mitglieder sind im Verein mit einem eigenen Jugendvorstand vertreten (ab 16 Jahren). Dieser Vorstand hat Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.

 

3.3

Anträge auf Aufnahme in die Gesellschaft sind in schriftlicher Form an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

 

3.4

Mitglieder die sich um die Gesellschaft oder das karnevalistische Brauchtum besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung entschieden. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

 

 

§ 4 Rechte der Mitglieder

 

4.1

Die Mitglieder haben Wahl-, Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben ferner entsprechend den jeweiligen, vom geschäftsführenden Vorstand fest zu legenden Teilnahmebedingungen das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen der Gesellschaft, soweit die Satzung nicht die Teilnahmeberechtigung begrenzt.

 

4.2

Den jugendlichen Mitgliedern steht das gleiche Recht im Rahmen der Jugendsatzung zu.

 

4.3

Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder, jedoch kein Stimmrecht.

 

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

 

5.1

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele der Gesellschaft zu fördern und zu unterstützen und die jährliche Beitragszahlung einzuhalten.

 

5.2

Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgelegt

( z. Z. 30,- € ) - Stand 31.12.2003

 

5.3

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)      Durch erklärten Rücktritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten an den geschäftsführenden Vorstand erfolgen muss

b)      Durch Ausschluss:

      1. Grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse

         2. Bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums oder der Gesellschaft schädigendes Verhalten

         3. Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung

c)      Durch den Tod eines Mitglieds

 

5.4

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft.

 

5.5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 6 Organe der Gesellschaft

 

6.1

Die Organe der Gesellschaft sind:

1.      Die Mitgliederversammlung

2.      Der geschäftsführende Vorstand

3.      Der Gesamtvorstand

4.      Das Damenkomitee

5.      Der Jugendausschuss

 

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

7.1

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft und ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 10 % der Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit jeweils einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Wahlleiters doppelt.

 

7.2

Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten und ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden, 3 Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

7.3

Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden oder Stellvertreter schriftlich einzureichen.

 

7.4

Anträge, die später als 8 Tage vor der Versammlung eingehen oder während der Versammlung gestellt werden, sind zugelassen, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.

 

7.5

Vor jeder Mitgliederversammlung ist die Zahl der Stimmberechtigten fest zu stellen und ihre Richtigkeit von der Versammlung zu bestätigen.

 

7.6

Bei der Mitgliederversammlung des Damenkomitee und der Jugendversammlung gelten die gleichen Bestimmungen.

 

7.7

Die Mitgliederversammlung mit Neuwahlen, hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte:

 

·        Bericht des Präsidenten und ersten Vorsitzenden

·        Bericht der Präsidentin des Damenkomitees

·        Bericht der Jugend-Obfrau/-mann                         

·        Bericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer

·        Entlastung des Vorstandes

·        Satzungsänderung

·        Bekanntgabe der Wahlergebnisse. Damenkomitee, Jugendvertreter

·        Wahl des Vorstandes

·        Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen     

·        Festsetzung der Beiträge

·        Anträge

 

 

7.8

Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll,

das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

7.9

Beschlüsse zur Auflösung der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anwesend müssen 10% der stimmberechtigten Mitglieder sein.

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

8.1

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

Ø      dem Präsidenten und ersten Vorsitzenden

Ø      dem zweiten Vorsitzenden

Ø      dem Schatzmeister

Ø      dem Schriftführer

 

8.2

Dem Gesamtvorstand gehören an:

ü      der geschäftsführende Vorstand

ü      die Präsidentin des Damenkomitees

ü      der Jugend-Vertreter

ü      die zwei Beisitzer

 

8.3

Dem Jugendvorstand gehören an:

o       der Jugend – Vertreter

o       der Jugend – Schatzmeister

o       der Jugend – Schriftführer

 

 8.4

 Die Mitglieder des Geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren

 gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes aus, so ist auf der nächsten

 Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vor zu nehmen. Die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes

 wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Führung des

 Vereins sowie die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die

 Verwaltung des Vermögens. Die Gesellschaft kann nur durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden

 Vorstandes zusammen vertreten werden.

 

8.5

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister, die gemeinschaftlich die Gesellschaft vertreten.

Bei Verhinderung oder ausscheiden einer dieser Personen, übernehmen dessen Aufgaben die beiden anderen Personen.

 

8.6

Der Vorstand des Damenkomitees wird von den Mitgliedern des Komitees gewählt. Das Damenkomitee ist durch ihre Präsidentin dem Gesamtvorstand angeschlossen, sie vertritt die Interessen der Komitee-Mitglieder. Das Damenkomitee führt die laufenden Geschäfte im Rahmen dieser Satzung und legt Kassen- und Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr dem geschäftführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung vor.

 

8.7

Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von den jugendlichen Mitgliedern in der Jugendversammlung gewählt. Der Jugendvorstand ist dem Gesamtvorstand angeschlossen und vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder. Der Jugendvorstand führt ebenfalls die laufenden Geschäfte im Rahmen dieser Satzung und legt Kassen- und Tätigkeitsberichte über das abgelaufene Geschäftsjahr, dem geschäftsführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung vor. Der Vorstand der Jugendgruppe kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgabenbereiche der einzelnen Mitglieder abgegrenzt sind.

 

8.8

Die Tätigkeit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und des Jugendvorstandes ist ehrenamtlich, jedoch können Kosten erstattet werden.

 

 

 

§ 9 Ausrüstung, Uniformen und Kostüme

 

 

9.1

Die Mitglieder, die vereinseigene Ausrüstungsteile, Kostüme und Uniformen für die Tätigkeit in der Gesellschaft erhalten, sind hierfür voll verantwortlich und haftbar!

 

9.2

Jedes Mitglied erkennt ausdrücklich folgendes an:

Die Uniformen sind und bleiben Eigentum der Gesellschaft, egal ob sie persönlich oder von der Gesellschaft angeschafft worden sind. Es ist untersagt, die Uniform oder Teile davon bei Veranstaltungen, die nicht durch die Gesellschaft besucht werden, zu tragen oder zu verleihen. Ausnahmegenehmigungen sind bei dem geschäftsführenden Vorstand einzuholen, dieser führt eine Genehmigungsliste.

 

9.3

Die Pflege und Reinigung der Uniformen und Kostüme obliegen den einzelnen Mitgliedern. Beim Ausscheiden oder Ausschluss eines Mitgliedes aus der Gesellschaft ist die Uniform oder das Kostüm unverzüglich und in einwandfreiem Zustand zurück zu geben.

 

9.4

Die Träger eigener Uniformen verpflichten sich ausdrücklich, der Gesellschaft nach Ausscheiden oder Ausschluss, diese der Gesellschaft anzubieten. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Rechtmäßigkeit des geforderten Preises.

 

 

§ 10 Schlussbestimmungen

 

10.1

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch 4 Liquidatoren, die von der über die Auflösung der Gesellschaft beschließenden Mitgliederversammlung zu bestellen sind. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen ist wohltätigen Zwecken zuzuführen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit verwendet werden muss.

 

10.2

Für Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB § 21 bzw. 55 ff. heran zu ziehen.

 

10.3

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit diese den Sinn der Satzung nicht verändern, oder solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vor zu nehmen.

 

10.4

Amtsbezeichnungen in dieser Satzung sind geschlechtsneutral.

 

10.5

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 04.03.1976, vom Mai 1979 und die am 18. Dezember 1990 geänderte Fassung, sowie die Neufassung vom 07.05.2004.

 

 

Vorstehende geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.05.2009 beschlossen und genehmigt.

 

 

 

 

                             

 

 

____________________________             ___________________________

Präsident und 1. Vorsitzender                                      2. Vorsitzender

 

 

 

 

 

 

________________________                                      ____________________________

Schatzmeister                                                               Schriftführerin           

 

 

 

 

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